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Bistum

Domkapitel

Bistum_Domkapitel.jpg

Das Domkapitel des Bistums St. Gallen besteht aus fünf residierenden Domherren (Kanonikern), die als Berater und Mitarbeiter des Bischofs am Bischöflichen Ordinariat oder in der Stadt St. Gallen tätig sind, und acht nichtresidierenden Domherren, die als Pfarrer auf dem Land wirken – den Ruralkanonikern. Domdekan und Generalvikar Guido Scherrer, Mitglied der Bistumsleitung, steht dem Domkapitel vor. Die bekannteste, aber nicht einzige Aufgabe des Domkapitels, ist jeweils die Wahl des neuen Bischofs.

Wahl des Bischofs

Quelle: Bischof, Franz Xaver: "Die Gründung des Bistums St. Gallen"; in: Ortskirche unterwegs. Das Bistum St. Gallen 1847-1997. Festschrift zum hundertfünfzigsten Jahr seines Bestehens. St. Gallen 1997, Seite 45-46

Nach dem Konkordat vom 7. November 1845 und der Reorganisationsbulle Instabilis rerum humanarum natum vom 8. April 1847 erfolgt die Neubesetzung des St.Galler Bischofsstuhls durch freie Wahl des Domkapitels innert drei Monaten nach eingetretener Sedisvakanz. Diese während Jahrhunderten bewährte Form der Bischofsbestellung vermochten die Bistümer Basel und St.Gallen als einzige Diözesen der westlichen Kirche beizubehalten. Sie steht in Übereinstimmung mit dem geltenden kanonischen Recht, nach welchem der Papst die Bischöfe frei ernennt oder die rechtmässig Gewählten bestätigt. Für eine gültige Bischofswahl sind in St.Gallen folgende Voraussetzungen erforderlich: Der Gewählte muss Diözesanpriester (darf also kein Ordenspriester) sein, die kanonischen Eigenschaften besitzen und im Bistum St.Gallen mehrere Jahre in der Seelsorge, im Lehramte oder bei der Verwaltung der Diözese gewirkt haben. Nach Artikel 7 des Konkordats vom 7. November 1845 darf die Person des Gewählten dem Katholischen Grossratskollegium "nicht unangenehm" sein. Diese Bestimmung über die Genehmheit des Gewählten findet sich nur im Konkordat, nicht aber in der päpstlichen Reorganisationsbulle. Doch richtete der Papst am 2.7. Juli 1858 - noch vor der ersten Bischofswahl - das Exhortationsbreve Prout rerum ac temporum an das St.Galler Domkapitel mit der Weisung, nur einen Kandidaten zu wählen, von dem es urteile, dass er die Genehmheit des Katholischen Grossratskollegiums besitze. Wie diese Genehmheit festzustellen sei, wurde nicht festgelegt. In der Folge kam bei bisher allen Bischofswahlen ein Listenverfahren zur Anwendung, gemäss dem Regulativ über die Teilnahme des Katholischen Grossratskollegiums bei der Bischofswahl vom 18. Februar 1846, nach welchem das Kollegium in geheimer Abstimmung höchstens drei der auf der Liste genannten sechs Kandidaten als mindergenehm streichen kann. Während das Katholische Kollegium die Feststellung der Genehmheit als ein Recht in Anspruch nimmt, wies der Heilige Stuhl beziehungsweise das Domkapitel (unter Berufung auf ein entsprechendes Schreiben des Staatssekretariats vom 25. Mai 1941) erstmals bei der Bischofswahl 1957 darauf hin, dass die Mitwirkung des Katholischen Kollegiums bei der Bischofswahl "nicht auf einem Recht, sondern auf einem Entgegenkommen beruhe".

Der Bischof von St.Gallen wurde somit seit der ersten Bischofswahl nach dem folgenden Prozedere gewählt: Das Domkapitel erstellte eine Kandidatenliste (Sechserliste), brachte sie dem Katholischen Kollegium zur Stellungnahme und nahm anschliessend die Wahl vor, worauf es den Namen des gewählten Bischofs in der Kathedrale feierlich bekanntgab, um hernach die päpstliche Bestätigung einzuholen. Gegen die sofortige Bekanntgabe des Neugewählten, die bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gab, interventierte der damalige Nuntius erstmals bei der Bischofswahl 1930. Um die bisherige Form der Wahlverkündigung beizubehalten, verstand sich das St.Galler Domkapitel in Verhandlungen mit der Nuntiatur zu der Lösung, künftighin die von ihm aufgestellte Kandidatenliste vor ihrer Weitergabe an das Katholische Kollegium und vor der Wahl durch das Domkapitel dem Papst gesamthaft zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Vorschlag fand die Zustimmung des Heiligen Stuhls und kam bei der Bischofswahl 1938 erstmals zur Anwendung. Das heute gültige Wahlverfahren verläuft demnach in folgenden Schritten: Das Domkapitel erstellt eine Liste von sechs Kandidaten, welche die erforderlichen kanonischen Eigenschaften besitzen. Der Heilige Stuhl führt das Informativverfahren über alle Kandidaten durch. Die Liste wird dem Katholischen Kollegium unterbreitet, das die Genehmheit der zur Wahl stehenden Kandidaten feststellt. Das Domkapitel nimmt die Wahl vor und gibt den Namen des Gewählten bekannt. Der Papst bestätigt den rechtmässig Gewählten. Die Bekanntgabe des Namens des Gewählten unmittelbar nach erfolgter Wahl konnte durch Verfügung des Heiligen Stuhls bei der Bischofswahl 1995 allerdings nicht vorgenommen werden.

Domkapitel seit 1830

Das Domkapitel seit 1830

 

 

Bilder des Domkapitels zum Download

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