Dieses Verfahren gilt nicht allein für Priester, sondern beispielsweise auch für Pastoralassistent(inn)en, Katechet(inn)en oder Jugendseelsorger(innen). Seit rund zwei Jahren gehört zum normalen Bewerbungsverfahren zusätzlich das Einholen eines Sonderprivatauszuges.
Der Sonderprivatauszug wurde 2015 eingeführt. Darin werden Einträge aufgeführt, die nach einer Übergangszeit voraussichtlich ab 2020 nicht mehr im Privatauszug aufscheinen. Das Bistum St.Gallen hat bereits begonnen, neben dem Privatauszug auch den Sonderprivatauszug bei Neuanstellungen routinemässig zu verlangen. Aufgeführt sind imSonderprivatauszug Tätigkeitsverbote oder Kontakt- und Rayonverbote, die von einem Gericht in einem Strafurteil beschlossen wurden. Insbesondere Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen werden durch diese Informationen besser geschützt vor Sexualstraftaten.Diese Urteile bleiben zudem - anders als im Strafregisterauszug für Privatpersonen - während der ganzen Dauer der jeweiligen Verbote sichtbar.
Privatauszug: Fristen laufen ab
Der Strafregisterauszug (Privatauszug) enthält, Zitat EJPD: „Strafurteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, Vergehen, solche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Übertretungen werden nur eingetragen, wenn eine Busse über 5000 Franken, mehr als 180 Stunden gemeinnützige Arbeit oder ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot verhängt worden ist». Diese Urteile sind zudem aufgeführt bis zum Ablauf bestimmter Fristen, sprich, sie sind nach Ablauf dieser Fristen nicht mehr sichtbar.
Bewerber aus dem Ausland
Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland müssen im Bewerbungsverfahren auch die Strafregisterauszüge ihrer bisherigen Wohnsitzländer einreichen. Dabei wird von der Personalabteilung die Regelung des jeweiligen Landes geprüft, z.B. in Deutschland das erweiterte Führungszeugnis.
Weitere Berufe
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne bischöfliche Beauftragung, z. B. im Sekretariat, Mesmer oder Sozialarbeiter, sind die Kirchgemeinden vor Ort zuständig für das Einholen von Privatauszügen/Sonderprivatauszügen. (Sabine Rüthemann/BistumSG)